Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

(1) Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte mit Karl-Heinz Brand, Consulting – nachstehend Dienstleister genannt – mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber – genannt. Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.


(2) Vertragsgegenstand

Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.

Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.

Es steht dem Dienstleister frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.

(3) Zustandekommen des Vertrages

Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Erteilung eines Kundenauftrags durch den Auftraggeber (Angebot) und dessen Annahme durch den Dienstleister zustande. Der Auftraggeber ist an die Erteilung des Kundenauftrages (Angebot) zwei Wochen gebunden.

Der Gegenstand des Vertrages bzw. die Aufgabenbezeichnung ist im schriftlichen Auftrag beschrieben.

(4) Vertragsdauer und Kündigung

Der Vertrag beginnt und endet am individuell vereinbarten Zeitpunkt.

Der Vertrag kann ordentlich gekündigt werden. Diesbezüglich wird eine Frist von 2 Wochen zum Monatsende vereinbart.

Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde ist möglich. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Auftraggeber mit zwei fälligen Zahlungen im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet.

(5) Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner

Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.

Der Dienstleister wird den Auftraggeber in periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen.

Ist dem Dienstleister die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

Der Auftraggeber stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Rahmenbedingungen, z.B. Räumlichkeiten, Lernmaterial, Unterkunft u. Verpflegung im Bedarfsfall, es sein denn, individualvertraglich ist etwas anderes vereinbart. Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.

(6) Preise und Zahlungsbedingungen

Dienstleistungen werden zu dem im individuellen Vertrag aufgeführten Preisen nach Beendigung oder bei Vereinbarung der Vergütung auf Zeitbasis monatlich und berechnet und fällig, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist.

Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.

Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug unter Berücksichtigung der Zahlungsfrist zu zahlen.

Sollte eine Maßnahme, z.B. Seminar aus Gründen der Unvorhersehbarkeit (z.B. Ausfall des Dienstleisters wegen Krankheit oder ähnliches) ausfallen, wird lediglich die Seminargebühr nicht erhoben oder zurückerstattet. Weitere Ansprüche, wie z.B. Kosten für eine vorab gebuchte Unterkunft, Reisekosten oder sonstige vorab angefallene Kosten können gegen den Dienstleister nicht geltend gemacht werden.


(7) Haftung

Der Dienstleister haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In allen anderen Fällen im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung haftet der Dienstleister nicht.

(8) Gerichtsstand

Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist Fulda.


(9) Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Rahmenbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es soll dann diejenige wirksame Regelung gelten, die dem angestrebten Zweck der Rahmenbedingungen am nächsten kommt.

Fulda, 30.11.2024